Besteuerung

"Die Schweiz, ein sicheres, wirtschaftsfreundliches und steuergünstiges Land mit dem weltweiten Ruf für
garantierte Qualität".
Besteuerung von Schweizer Holdinggesellschaft
Schweizer Holdinggesellschaften - Kanton Zug
Eine Schweizer
Holdinggesellschaft ist eine Gesellschaft (GmbH oder AG), deren primärer Zweck
besteht darin, Beteiligungen an anderen Firmen zu halten und zu verwalten.
Um sich nach dem schweizerischen Steuerrecht als Holdinggesellschaft zu
klassifizieren, dürfen unter anderem keine gewerblichen, industriellen oder
kommerziellen Tätigkeiten in der Schweiz ausgeübt werden.
Der Kanton Zug ist mit Abstand die populärste Wahl für den Aufbau einer
Holdinggesellschaft in der Schweiz. Dank seiner niedrigen Besteuerung, dem
etablierten Standort und dem geschäftlichen Umfeld liegt der Anteil von
gegründeten Holdinggesellschaften im Kanton Zug bei 1 zu 4.
Andere Regelungen, die bei einer Holdinggesellschaft gewährleistet werden
müssen um sich diesen Status zu erhalten:
1. Die gehaltenen Investitionen oder die verdienten Erlöse aus den Beteiligungen an anderen Unternehmen muss mindestens 2/3 des gesamten Vermögens und/oder das gesamte Einkommen der Gesellschaft vertreten.
2. Es muss mindestens eine Beteiligung von 10% des gesamten Aktienkapitals aller Beteiligungen, deren Werte von mehr als CHF 1 Mio. übersteigt, qualifiziert sein.
3. Die minimale Haltedauer einer Beteiligung muss länger als ein Jahr sein.
Werden diese Bedingungen erfüllt, wird die Schweizer
Holdinggesellschaft von der Kantonssteuer in Zug befreit (andere Kantone
variieren) und man müsste auch nur eine ermässigte Kapitalsteuer auf 2 Promille
bezahlen.
Die Holdinggesellschaft wird auf der Bundesebene mit
dem Standard Bundessteuersatz von 8.5% (Net. 7.8%) besteuert. Jedoch
braucht man keine Bundessteuer für Einkommen und Gewinne aus qualifizierten
Beteiligungen (siehe oben) zu zahlen und man kann in einigen Fällen
Beteiligungsabzug geltend machen, womit eine Doppelbesteuerung vermieden werden
kann.

Es gibt Ausnahmen dieser Privilegien, zum Beispiel unterliegen Gewinne aus Investitionen in die Schweizer Immobilienwirtschaft und Erträge wie Zinsen und Lizenzgebühren dem Doppelbesteuerungsabkommen, welches erforderlich ist, um in der Schweiz besteuert werden zu können.
Obwohl es Schweizer Holdinggesellschaften nicht gestattet ist, Geschäftsaktivitäten in der Schweiz zu führen, sind folgende Tätigkeiten dennoch erlaubt:
a) Die Vermögensverwaltung, sprich die Verwaltung von Liquiditätsüberschüsse und ausländischem gewerblichen Eigentum.
b) Die Aufgaben der Konzernführung (meistens Kostenaufschlagsmethode zu Verrechnungspreis-Zwecken).
c) Ausländische (nicht Schweizer) Geschäftstätigkeit einschliesslich der Realisierung von gewerblichem Eigentum.
Gemäss Holdinggesellschaften kann es sinnvoll sein ein breites Spektrum von Aktivitäten abzudecken als reine Halten von Anteilen an anderen Unternehmen, aber dazu soll im Vorfeld der Gründung eine kompetente Beratung beantragt werden.
April, 2012
Vergleich von gemeinsamen europäischen Holdinggesellschaft Jurisdiktionen:
